Sozialbestattung

Bestreitung der Bestattungskosten (Sozialhife)

Gemäß 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Wer ist verpflichtet die Bestattungskosten zu tragen? Im Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein Westfahlen ist eine Reihenfolge der Verpflichteten aufgeführt.

Dies sieht wie folgt aus:
1. der vertraglich Verpflichtete
2. der Erbe
3. der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
4. der Unterhaltspflichtige
5. der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist
6. die Gemeinde, wenn sie die Bestattung angeordnet hat

Wenn Sie nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Landes nicht dazu verpflichtet sind, und haben trotzdem die Bestattung veranlasst, besteht die Möglichkeit sich die Kosten von dem eigentlich Verpflichteten erstatten zu lassen. Beim Sozialamt ist dieser antragsberechtigt.
Im Falle dass es mehrere Erben gibt wie z.B. Kinder oder Geschwister, sind diese zu gleichen Teilen verpflichtet die anfallenden Bestattungskosten zu tragen. Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten hat der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden.
Beim Sozialamt des Sterbeortes kann der Antrag gestellt werden. Falls der Verstorbene zu Lebzeiten Leistungen nach dem SGB 12 bezogen hat, so ist der Ort zuständig, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat und diese Leistungen erhalten hat.
Im Falle dass es keine Angehörigen gibt oder diese zunächst nicht zu ermitteln sind, wird das Ordnungsamt eine anonyme Bestattung veranlassen. Sobald nachträglich verpflichtete Angehörige zu ermitteln sind werden diese zur Kostenerstattung herangezogen.
Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Hilfe nach 74 SGB 12 zu stellen. Anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird geprüft ob der Verpflichtete Anrecht auf Hilfe hat. Das monatliche Einkommen darf die zu berechnende Einkommensgrenze nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze wird nach einer festen Berechnungsgrundlage berechnet. Die individuellen Lebenssituationen werden hierbei berücksichtigt.

Die nachfolgend genannten Pauschalen der Bestattungskosten durch das Sozialamt bezieht sich auf den Kreis Kleve! Andere Städte legen andere Pauschalen für die jeweiligen Bestattungen fest.

Die Hilfe zur Bestreitung von Bestattungskosten wird als Pauschale gewährt. Für die Erdbestattung eines Erwachsenen wird zurzeit ein Betrag in Höhe von 2.300,00 € berücksichtigt. Bei einer Feuerbestattung beträgt die Pauschale 2.725,00 €. Damit werden die Grundleistungen einer einfachen Bestattung abgedeckt. Die Grundleistung setzt sich wie folgt zusammen. Einen einfachen Sarg / Urne, eine schlichte Deckengarnitur, das Zurechtmachen, das Einbetten / Einsargen, die örtliche Leichenbeförderung (Trauerhaus Bestattungsinstitut Bestattungsort sowie ggf. erforderliches Nutzen und Desinfizieren eines Transportsarges), die Feuerbestattung inkl. der Kosten des Krematoriums sowie den Rückversand der Urne, die Aufbewahrung, die Trauerfeier nebst Dekoration sowie Kondolenzdienst, die Erledigung von Formalitäten usw. Die Friedhofsgebühren werden in Höhe der Satzung der jeweiligen Gemeinde anerkannt.
Sie als Verpflichteter können sich beim Sozialamt beraten lassen, wenn sie nicht in der Lage sind die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Idealerweise sollte das Beratungsgespräch vor der Beauftragung der Bestattung stattfinden. Wenn sich aus diesem Gespräch ergibt das sie einen grundsätzlichen Anspruch haben wird der Antrag dort direkt aufgenommen. Stellen sie sicher dass sie alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorlegen können.

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.